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Artikel 3 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 3

Artikel 3

Geltungsdauer von Zustimmungen

 

Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbringungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfänger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die Zustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal jedoch für 7 Jahre, erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20006379

Dokumentnummer

NOR40108172

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