Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen |
Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbringungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfänger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die Zustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal jedoch für 7 Jahre, erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20006379
Dokumentnummer
NOR40108172
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
