Artikel 2
Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden |
Im Notifizierungsverfahren prüfen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort, ob die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen erfüllt sind. Im Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen stellen diese Behörden dies in der schriftlichen Zustimmung zur Verbringung fest.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20006379
Dokumentnummer
NOR40108171
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