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Artikel 2 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 2

Artikel 2

Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden

 

Im Notifizierungsverfahren prüfen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort, ob die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen erfüllt sind. Im Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen stellen diese Behörden dies in der schriftlichen Zustimmung zur Verbringung fest.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20006379

Dokumentnummer

NOR40108171

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