Artikel 9
Artikel 9 Änderungen, Auslegung
- 9.1. Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 10.1 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
- 9.2. Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.
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