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Artikel 9 Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Artikel 9

Artikel 9 Änderungen, Auslegung

  1. 9.1. Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 10.1 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
  2. 9.2. Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.

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