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Artikel 6 Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Artikel 6

Artikel 6 Bedingungen für im Ausland lebende Institutionen, Nicht-Regierungs-

Organisationen und Firmen

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus Ländern anders als Moldau von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in Moldau innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Moldau durchzuführen, dann soll das Folgende in Moldau gelten:

  1. (a) Derartige Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
  2. (b) Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, solche Geräte dem Begünstigten des Projektes zu übergeben oder innerhalb Moldaus nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
  3. (c) Sie werden von Steuern und ähnlichen Abgaben hinsichtlich Firmengewinn, Umsatz oder ähnlichen Grundlagen, und von Gebühren und Entlohnungen, die sie von Österreich für ihre Dienstleistungen innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, befreit sein.
  4. (d) Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten in der Republik Moldau haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den Gesetzen der Republik Moldau verwenden dürfen. Die moldauische Partei wird keine Gebühren für diese Konten vorschreiben oder die effiziente Bearbeitung der Konten beeinträchtigen. Die Salden auf diesen Konten können frei in jede Fremdwährung gewechselt werden.
  5. (e) Sie werden von allen Verpflichtungen, sich in Moldau zum Zweck der professionellen Genehmigung, Besteuerung oder aus anderen Gründen registrieren zu lassen, befreit werden und unter keiner Verpflichtung stehen, Informationen an die Steuerbehörden Moldaus zu geben, außer sie führen Geschäftsaktivitäten durch, die außerhalb dieses Vertrages liegen.

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