Artikel 5
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die moldauische Partei
- (a) alle Güter und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
- (b) alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente,die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
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