Teilnahmebedingungen
§ 2.
Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto eingerichtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß § 4 teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20006176
Dokumentnummer
NOR40104001
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