Versteigerungsmedium
§ 3.
(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.
(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20006176
Dokumentnummer
NOR40104002
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