Artikel 14
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006158
Dokumentnummer
NOR40103534
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
