zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 15
Urschrift
Diese Vereinbarung wird für jedes Land in einer Urschrift ausgefertigt, die der Bund und das jeweilige Land unterfertigen. Die Urschriften werden beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Kopien der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006158
Dokumentnummer
NOR40103535
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
