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Artikel 13 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern- jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

  1. a) von Art. 7 Abs. 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und von Art. 8 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
  2. b) von Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
  3. c) von Art. 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
  4. d) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103533

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