zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006158
Dokumentnummer
NOR40103531
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