vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Artikel 11

Zahlungen des Bundes

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)