zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
- Burgenland:83 500 Euro
- Kärnten:239 500 Euro
- Niederösterreich:658 500 Euro
- Oberösterreich:734 500 Euro
- Salzburg:395 500 Euro
- Steiermark:477 500 Euro
- Tirol:400 000 Euro
- Vorarlberg:276 000 Euro
- Wien:1 735 000 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Schlagworte
Reisekosten, Kindergartenpädagoge
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006158
Dokumentnummer
NOR40103526
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
