§ 2
Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)