vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 V-BMWA-BGBl II 2008/461

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 1

Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)