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§ 126 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für Nebenfahrten

§ 126

(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.

(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung

 

im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten

zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.

(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.

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