vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 127 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Verschubfahrten

§ 127

(1) Verschubfahrten dürfen grundsätzlich innerhalb von Bahnhöfen und Anschlussstellen sowie innerhalb von mit Verschubhalttafeln ausgerüsteten Abzweigstellen und Überleitstellen durchgeführt werden.

(2) Art und Ausmaß des Verschubes sind vor Beginn mit der betriebssteuernden Stelle zu vereinbaren. Verschubfahrten sind so zu disponieren, dass Zugfahrten nur in betrieblich unumgänglichen Fällen behindert werden.

(3) Verschubfahrten über die Verschubhalttafel

 

oder in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche

hinaus sind nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestelle und nach Setzen von Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Fahrten in den betreffenden Abschnitt zulässig.

(4) Beim Verschub ist nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht und mit höchstens 25 km/h zu fahren. Erfolgt eine verbindliche Verschubwegfreimeldung durch die betriebssteuernde Stelle, muss im freigemeldeten Bereich nicht nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht gefahren werden und darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)