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Artikel 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 7

Artikel 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen jede Sicherheitsverletzung geschützte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / ПOBEPИTEЛHO / CONFIDENTIAL oder höher wird schriftlich bestätigt.

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