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Artikel 8 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 8

Artikel 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / CTPOГO CEKPETHO / TOP SECRET dürfen nicht vervielfältigt werden.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe befugt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

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