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§ 109 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Zweck und Art der Untersuchung

§ 109.

(1) Die Untersuchung dient

  1. 1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
  2. 2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
  3. 3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen

  1. 1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
  2. 2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
  3. 3. nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
  4. 4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
  5. 5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).

(2a) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.

(4) Werden bei einer Untersuchung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Untersuchung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachuntersuchung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Untersuchung sowie über die Zeitabstände für Nachuntersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Untersuchung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 25 der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240189

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