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§ 30a SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2019

Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

§ 30a.

(1) Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.

(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.

(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40213890

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