ARTIKEL 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20005945
Dokumentnummer
NOR40101243
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
