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ARTIKEL 14 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

ARTIKEL 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des in New York am 10. Juni 1958 unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche2) („New Yorker Konvention“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1996.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101244

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