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ARTIKEL 12 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

ARTIKEL 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

  1. a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,
  2. b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
  3. c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
  1. i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten1 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
  2. ii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
  3. iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101242

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