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Artikel 8 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 8

  1. 1.Die Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen wird durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens wahrgenommen. Diese können nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im beiderseitigen Einvernehmen Änderungen der genehmigten Projekte und Pläne bewilligen oder im öffentlichen Interesse (Artikel 5) vorschreiben.2.Zur Sicherstellung der notwendigen Koordination bilden die Vertragsstaaten eine gemeinsame Aufsichtskommission, worin jeder durch eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Delegation vertreten ist, die Experten beiziehen kann. Die Kommission organisiert ihre Arbeit selbst.3.Die Kommission prüft sämtliche Fragen, die für die Durchführung dieses Abkommens von Interesse sind. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden in Protokollen festgehalten, denen empfehlende Wirkung zukommt.4.Die mit der Aufsicht betrauten Personen und die Kommission haben freien Zutritt zu den Anlagen. Jeder Vertragsstaat gewährt ihnen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101104

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