Artikel 8
- 1.Die Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen wird durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens wahrgenommen. Diese können nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im beiderseitigen Einvernehmen Änderungen der genehmigten Projekte und Pläne bewilligen oder im öffentlichen Interesse (Artikel 5) vorschreiben.2.Zur Sicherstellung der notwendigen Koordination bilden die Vertragsstaaten eine gemeinsame Aufsichtskommission, worin jeder durch eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Delegation vertreten ist, die Experten beiziehen kann. Die Kommission organisiert ihre Arbeit selbst.3.Die Kommission prüft sämtliche Fragen, die für die Durchführung dieses Abkommens von Interesse sind. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden in Protokollen festgehalten, denen empfehlende Wirkung zukommt.4.Die mit der Aufsicht betrauten Personen und die Kommission haben freien Zutritt zu den Anlagen. Jeder Vertragsstaat gewährt ihnen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101104
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