Artikel 7
- 1.Die Anlagen sind den Sicherheitsvorschriften desjenigen Vertragsstaates unterstellt, auf dessen Staatsgebiet sie errichtet werden.2.Für die gemeinsamen Bauwerke im Grenzbereich gelten die österreichischen Sicherheitsvorschriften.3.Bei Schäden, die durch den Bau, den Bestand oder den Betrieb der Anlagen verursacht werden, ist das Recht des Vertragsstaates anwendbar, in welchem die Schäden eintreten. Dieses Recht bestimmt auch den Gerichtsstand.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101103
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