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Artikel 7 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 7

  1. 1.Die Anlagen sind den Sicherheitsvorschriften desjenigen Vertragsstaates unterstellt, auf dessen Staatsgebiet sie errichtet werden.2.Für die gemeinsamen Bauwerke im Grenzbereich gelten die österreichischen Sicherheitsvorschriften.3.Bei Schäden, die durch den Bau, den Bestand oder den Betrieb der Anlagen verursacht werden, ist das Recht des Vertragsstaates anwendbar, in welchem die Schäden eintreten. Dieses Recht bestimmt auch den Gerichtsstand.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101103

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