Artikel 9
- 1.Die nach Massgabe der Berechtigungen nutzbare elektrische Energie wird, abzüglich des betrieblich notwendigen Eigenbedarfs der Anlagen, nach folgenden Grundsätzen unter den Vertragsstaaten aufgeteilt:
- a) bei Grenzgewässern, bei denen die Staatsgrenze im Gewässer verläuft, zu gleichen Teilen;
- b) bei den übrigen Gewässerstrecken entsprechend ihrem Anteil an den nutzbaren Wassermengen und den Gefällen (Fallhöhen).
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101105
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