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Artikel 26 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 26

  1. 1.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.2.Der Berechtigte hat Bau- und Werkzonen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101122

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