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Artikel 23 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 23

Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind und die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden, wird im Rahmen dieses Einsatzes im anderen Vertragsstaat die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den örtlichen Bereich der Anlagen sowie in die Bau- und Werkzonen und innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur den Steuern und Abgaben des Staates, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101119

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