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Artikel 1 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens sind:

Grenzgewässer:

die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze

Anlagen:

die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen

Berechtigung:

das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen

Berechtigter:

der Inhaber der Berechtigung

  

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101097

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