Artikel 18
Nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterliegt der Berechtigte in beiden Vertragsstaaten gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung der Steuerpflicht.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101114
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