Artikel 17
- 1.Jeder Vertragsstaat lässt Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat nach den arbeits-, ausländer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, für Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Staatsgebiet zu. Persönliche Einreisehindernisse und die Artikel 30 – 34 dieses Abkommens bleiben vorbehalten.2.Für selbständige Erwerbstätige gilt diese Regelung sinngemäss.3.Die Arbeitgeber melden die Namen der ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt werden, dem zuständigen Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101113
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