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Artikel 17 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 17

  1. 1.Jeder Vertragsstaat lässt Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat nach den arbeits-, ausländer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, für Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Staatsgebiet zu. Persönliche Einreisehindernisse und die Artikel 30 – 34 dieses Abkommens bleiben vorbehalten.2.Für selbständige Erwerbstätige gilt diese Regelung sinngemäss.3.Die Arbeitgeber melden die Namen der ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt werden, dem zuständigen Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101113

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