Artikel 15
- 1.Die Berechtigungen erlöschen, wenn
- a) der Berechtigte darauf verzichtet,
- b) ihre Dauer abgelaufen ist,
- c) der Berechtigte seine Rechtspersönlichkeit verliert,
- d) der Berechtigte den ordnungsgemässen Betrieb während dreier aufeinander folgender Jahre teilweise oder ganz eingestellt hat, ohne dass dies durch die Betriebsverhältnisse oder ausserordentliche, vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, und er den Betrieb nicht innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgesetzten Frist wieder aufnimmt,
- e) ungeachtet wiederholter Mahnung die in den Berechtigungen gestellten Bedingungen nicht eingehalten werden,
- f) die Inangriffnahme des Baues oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der in den Berechtigungen bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist unterlassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101111
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)