TEIL VII – GEBÜHREN
Artikel 40 Gebühren für Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Reisende
(1) Ein Vertragsstaat darf – außer bei Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und vorbehaltlich des Absatzes 2 – nach diesen Vorschriften keine Gebühren für folgende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erheben:
- a)für eine in diesen Vorschriften vorgesehene ärztliche Untersuchung oder eine zusätzliche Untersuchung, die dieser Vertragsstaat zur Feststellung des Gesundheitszustands des untersuchten Reisenden verlangen kann;b)für eine bei einem Reisenden bei Ankunft durchgeführte Impfung oder andere Prophylaxe, die kein veröffentlichtes Erfordernis ist oder ein Erfordernis ist, das weniger als 10 Tage vor Durchführung der Impfung oder der anderen Prophylaxe veröffentlicht wurde;c)für geeignete Maßnahmen zur Absonderung oder Quarantäne von Reisenden;d)für eine dem Reisenden ausgestellte Bescheinigung mit Angabe der angewandten Maßnahmen und dem Datum ihrer Anwendung odere)für Gesundheitsmaßnahmen, die auf Gepäck angewandt werden, das den Reisenden begleitet.
(2) Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmaßnahmen erheben, einschließlich jener Maßnahmen, die hauptsächlich im Interesse des Reisenden sind.
(3) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung dieser Gesundheitsmaßnahmen auf Reisende Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr
- a)muss diesem Tarif entsprechen;b)darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen undc)muss ohne Unterschied bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des betreffenden Reisenden erhoben werden.
(4) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens 10 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
(5) Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, für die durch die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgenden Fällen eine Erstattung anzustreben:
- a)von Beförderern oder Eigentümern von Beförderungsmitteln im Hinblick auf ihre Mitarbeiter oderb)von beteiligten Versicherungen.
(6) Reisenden oder Beförderern darf nicht die Möglichkeit verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu verlassen, wenn die in Absatz 1 oder 2 genannten Gebühren noch nicht bezahlt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186965
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