vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 41 Gebühren.für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2007

Artikel 41 Gebühren.für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete

(1) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung von Gesundheitsmaßnahmen auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr

  1. a)muss diesem Tarif entsprechen;b)darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen undc)muss ohne Unterschied bezüglich der Staatszugehörigkeit, der Flagge, des Registers oder der Eigentumsverhältnisse des Gepäcks, der Fracht, der Container, der Beförderungsmittel, der Güter oder der Postpakete erhoben werden. Insbesondere wird kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen gemacht.

(2) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens 10 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

Schlagworte

Gepäckstück

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186966

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte