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Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2007

Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen

Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:

  1. a)die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;b)den Rat des Notfallbeziehungsweise Prüfungsausschusses;c)wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;d)Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;e)einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;f)Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe undg)andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.

Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186910

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