Artikel 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete
(1) Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge beinhalten:
- –besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;–den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;–den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprüfen;–ärztliche Untersuchungen verlangen;–den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;–eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;–verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;–Quarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen durchführen;–eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;–eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;–die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;–die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern und–bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchführen und/oder Beschränkungen auferlegen.
(2) Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen an die Vertragsstatten können folgende Ratschläge beinhalten:
- –besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;–Ladeliste und Route überprüfen;–Überprüfungen durchführen;–den Nachweis von Maßnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchungen überprüfen;–eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden zu beseitigen;–besondere Gesundheitsmaßnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;–eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;–Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächtiger Gepäckoder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden, und–die Ab- oder Einreise verweigern.
Schlagworte
Quarantänemaßnahme, Abreise
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186911
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)