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§ 2 Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Standesgemäßes Verhalten

§ 2

Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

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