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§ 1 Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. 1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
  2. 2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.

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