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Anlage 5 FH-GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2008

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:

Schlagworte

Versorgungsbereich, Gesundheitspflege, Gemeindeebene, Bezirksebene, Landesebene

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099163

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