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§ 10a Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Erworbene Rechte – Weitermigration

§ 10a

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8 bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 43 Abs. 3 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5 bzw. Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG ).

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