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§ 10 Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte – Rumänien

§ 10

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Hebammen (asistent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten einer Hebamme in Rumänien ausgeübt hat

    (Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG ).

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