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§ 7 Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

§ 7

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
  1. a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
  2. b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
  3. c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

    begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis, und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG ).

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