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§ 52 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

§ 52.

(1) Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, haben dieser Verordnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 zu entsprechen.

(2) Entspricht die Kennzeichnung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften gemäß §§ 25 bis 28, darf diese dennoch weiter abgegeben werden.

(3) Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß §§ 25 bis 28, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung (Mock-up) zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098655

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