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§ 25 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Information in Braille-Schrift

§ 25.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, hat die Außenverpackung in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098628

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