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§ 32 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten

§ 32.

(1) Die Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:

  1. 1. Angaben gemäß § 33,
  2. 2. Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
  3. 3. Name und Anschrift des Herstellers,
  4. 4. Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11,
  5. 5. Verfalldatum gemäß § 15,
  6. 6. Fassungsvermögen der Primärverpackung gemäß § 10,
  7. 7. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung gemäß § 16,
  8. 8. besondere Warnhinweise gemäß §§ 12 bis 14,
  9. 9. Registrierungsnummer,
  10. 10. Chargenbezeichnung gemäß § 20,
  11. 11. den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
  12. 12. den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 2, 10 und 11 gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098635

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