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§ 31 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten

§ 31.

Die Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten hat den Hinweis zu enthalten, dass das Produkt eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität zur Verwendung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet oder bestimmte Anwendungsgebiete ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung ist und dass der Verbraucher einen Arzt, gegebenenfalls Zahnarzt, konsultieren sollte, wenn die Symptome bei Anwendung der Arzneispezialität weiter bestehen oder andere als in der Gebrauchsinformation erwähnte Nebenwirkungen auftreten. Sofern das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies bei der Registrierung verlangt, ist auch die Art der betreffenden Tradition anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098634

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