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§ 5 Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Strafbestimmungen

§ 5

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er

  1. 1. Bruteier
  1. a) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,
  2. b) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
  3. c) entgegen Art. 6 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
  4. d) entgegen Art. 8 Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
  1. 2. Küken
  1. a) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 14 unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
  2. b) entgegen Art. 12 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
  1. 3. als Verantwortlicher einer Brüterei
  1. a) entgegen Art. 7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. b) entgegen Art. 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,
  1. 4. als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Art. 13 für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt,
  2. 2. entgegen Art. 2 Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz in Verbindung mit § 3
  1. a) Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
  2. b) Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  1. 3. entgegen Art. 3 Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer entgegen § 3 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005768

Dokumentnummer

NOR40097571

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