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§ 3 Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Kennzeichnung von Bruteiern

§ 3

Anstelle der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005768

Dokumentnummer

NOR40097569

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